Veranstaltungsbedingungen

I.

Nachfolgende Veranstaltungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und den Besuchern der Konzertveranstaltung “Die Nacht im Negertal”. Veranstalter ist der Heimatschutzverein “St. Georg” Neger e.V. (nachfolgend Veranstalter). Besucher ist der Erwerber einer Eintrittskarte (nachfolgend Besucher).

II.

Der Erwerb einer Eintrittskarte berechtigt zum Zutritt auf das Veranstaltungsgelände zu der Konzertveranstaltung “Die Nacht im Negertal”. Sonstige vertragliche Ansprüche werden durch den Kauf einer Eintrittskarte nicht begründet. Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Der Speise- und Getränkeverkauf auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt durch Dritte. Der Erwerb von Getränke- und Verzehrmarken begründet keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter.

Jugendliche Besucher unter 16 Jahren haben nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person Zutritt zum Veranstaltungsgelände. Es gilt das Jugendschutzgesetz.

III.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern, die Veranstaltung zeitlich und örtlich zu verlegen. Ein Anspruch des Besuchers auf Rückerstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nur bis zum Beginn der Veranstaltung.

Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen. Der vom Besucher entrichtete Eintrittspreis wird in diesem Fall zurück erstattet.

Der Veranstalter ist befugt, die Veranstaltung nach Beginn aus wichtigem Grund abzubrechen. Erfolgt der Abbruch aufgrund höherer Gewalt, ordnungsbehördlicher Verfügung oder aus Sicherheitsgründen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.

IV.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Veranstalter nicht. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Veranstalter wesentlichen Pflichten verletzt und bei dem Veranstalter zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

V.

Während der Veranstaltung ist naturgemäß mit dem Einwirken von Lärm auf die Veranstaltungsbesucher zu rechnen. Daher empfehlen wir den Besuchern, im Besonderen diesbezüglich empfindlichen Personen, dringend einen geeigneten Gehörschutz / Ohrenstöpsel zu tragen.

VI.

Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände aus. Anweisungen des vom Veranstalter bestellten Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Der Besucher nimmt Kenntnis davon, dass der Ordnungsdienst im Rahmen von Sicherheitskontrollen befugt ist, Durchsuchungen vorzunehmen und erklärt hierzu sein Einverständnis.

Das Mitbringen von Waffen, Glasbehältern, Dosen, Plastikkanistern, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln sowie waffenähnlichen Gegenständen ist untersagt. Ebenso ist es untersagt illegale Drogen auf dem Veranstaltungsgelände mitzuführen oder zu konsumieren.

VII.

Bei Nichtbeachtung der Veranstaltungsbedingungen, der Anweisungen des Ordnungsdienstes oder sonst aus wichtigem Grund ist der Veranstalter berechtigt den Besucher des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.

VIII.

Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Fotoapparaten oder Videokameras ist nicht gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind untersagt.

Der Besucher nimmt Kenntnis davon, dass Ton-, Bild- und Filmaufnahmen nur durch den Veranstalter oder mit dessen ausdrücklicher Genehmigung hergestellt werden dürfen. Der Besucher genehmigt das Anfertigen und die Nutzung vorstehender Aufnahmen von seiner Person.

IX.

Im Festzelt gilt gemäß dem geltenden Nichtraucherschutzgesetzes Rauchverbot. Wird der Veranstalter wegen eines Verstoßes des Besuchers gegen das Rauchverbot durch die Ordnungsbehörden in Anspruch genommen, ist der Besucher verpflichtet den Veranstalter von den daraus resultierenden Kosten freizustellen.

Aktualisiert von Frank Wolfschläger am 19.3.2023, 21:43